Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch eine schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Grundsätzlich werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Der Übergang zu einer anderweitigen Preisberechnung als sie in der Auftragsbestätigung oder in anderer Form angegeben ist, bleibt uns bei wechselnden Marktpreisen vorbehalten. Insoweit sind unsere Preise unverbindlich, sie verstehen sich ab Station Berlin.
  3. Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die in unseren Angeboten und Bestätigungen angegebenen Termine sind nur als annähernd und unverbindlich zu betrachten; sie basieren auf den von unseren Lieferanten zugesagten Lieferterminen. Betriebsstörungen jeder Art sowie Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Einhaltung auch einer fest vereinbarten Lieferfrist. Ansprüche auf Schadenersatz können in keinem Fall aus einer Überschreitung der Lieferzeit hergeleitet werden.
  4. Beanstandungen werden nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt. Für nachweislich fehlerhaft gelieferte Stücke leisten wir kostenlosen Ersatz. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht gestellt werden. Bei abnormalen Schrauben, Muttern, Drehteilen usw. behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vor. Für die Maßhaltigkeit oberflächenbehandelter Ware, die auf Wunsch des Bestellers in die Galvanik gehen, übernehmen wir keine Gewähr. Bei Rücklieferung, die der Besteller zu vertreten hat, behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr vor.
  5. Zahlungsbedingungen: Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 20 Tage netto oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto. Rechnungen unter 30,00 € sind ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für vorübergehende Kredite berechnet. Weitergehende Ansprüche im Falle des Verzuges behalten wir uns vor. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskontsatzes, der Stempelsteuer und Bank-, gegebenenfalls Einzugsspesen, abgerechnet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden, und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen der Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
  6. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. sein Miteigentumsrecht an den vermischten Beständen oder den neuen Gegenstand ab. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Vor Pfändungen oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Durch Veräußerung unseres Eigentums entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Käufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Verkäufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.Gerichtsstand ist Berlin